Keine BSNR vorhanden

Wenn Sie noch keine Betriebsstättennummer (BSNR) von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten haben, müssen Sie sich registrieren. Nachdem Ihre Registrierung geprüft wurde, erhalten Sie eine BSNR und die Zugangsdaten zum Meldeportal an die angegebene Postadresse. Die BSNR dient zur Identifikation Ihrer Einrichtung oder Ihres Unternehmens.


Einrichtungen ohne BSNR können sein:


  • Ambulanter Dienst der Eingliederungshilfe
  • Ambulanter Pflegedienst, welcher ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringt
  • Ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallen
  • Dialyseeinrichtung
  • Krankenhaus; Hinweis: Die Abrechnung nach § 26 KHG hat Vorrang.
  • Einrichtung mit anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag
  • Einrichtung für ambulantes Operieren
  • Öffentlicher Gesundheitsdienst gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV
  • Pflegeeinrichtung
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Voll- oder teilstationäre Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen die nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallen
  • Zahnärztliche Praxis


Was wollen Sie zukünftig abrechnen?

Das für Sie passende Registrierungsformular ergibt sich aus Ihrem geplanten Leistungsportfolio.

  • Sachkosten (PoC-Antigentests)

    Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TestV berechtigten Leistungserbringer erhalten für selbstbeschaffte PoC-Antigentests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9 Euro je Test.


    Zur Abrechnung registrieren.