Abrechnung von (ärztlichen) Leistungen und Sachkosten
Übersicht ärztliche Leistungen
Ärztliche Einrichtungen gem. TestV können ärztliche Leistungen und Sachkosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz abrechnen.
Ärztliche Laborleistungen
- Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test); 50,50 € je Testung
- Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test; 15 € je Testung
Ärztliche Leistungen
- Leistungen des Gesprächs, der Entnahme von Körpermaterial, der Ergebnismitteilung und der Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2; 15 € je Testung
- Ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 TestV zur Anwendung und Auswertung von PoC-Antigen-Tests; 70 € je Einrichtung
- Ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 TestV ohne Durchführung einer Testung; 5 € je Gespräch
Leistung für andere vom ÖGD beauftragte Leistungserbringer (z.B. Apotheken)
- Leistungen des Gesprächs, der Entnahme von Körpermaterial, der Ergebnismitteilung und der Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2; 9 € je Testung
Sachkosten
- Sachkosten für PoC-Antigen-Tests; maximal 9 € je Testung
Registrierung zur Abrechnung von Bürgertestungen
Es werden u.a. folgende Informationen abgefragt:
- Zuständiges Gesundheitsamt
- Art der Einrichtung
- Ansprechperson der Einrichtung für die KV RLP
- Bankverbindung
Registrierung zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen und Sachkosten
Es werden u.a. folgende Informationen abgefragt:
- Zuständiges Gesundheitsamt
- Art der Einrichtung
- Ärztliche Leitung (Name, EFN)
- Ansprechperson der Einrichtung für die KV RLP
- Bankverbindung
Hinweis: Krankenhäuser nutzen die BSNR der Notfallambulanz. Link
Registrierung zur Abrechnung von Leistungen für vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragte Apotheken sowie der stationären Einrichtung und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe
Als Apotheke müssen Sie als weiterer Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 TestV vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragt werden.
Die stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe können im Rahmen eines mit dem ÖGD abgestimmten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts Sachkosten für PoC-Tests sowie weitere Leistungen abrechnen.
Es werden u.a. folgende Informationen abgefragt:
- Beauftragendes Gesundheitsamt
- Angaben zur Einrichtung (Name, Adresse)
- Ansprechperson der Einrichtung für die KV RLP
- Bankverbindung
Registrierung für Testzentren
Bitte beachten Sie, dass die direkte Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz von Kosten gem. TestV für durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst oder das Land beauftragte Testzentren eine Registrierung voraussetzt. Vom Öffentlichen Gesundheitsdienst betriebene Einrichtungen können sich ebenfalls registrieren. Wenn Sie dies nicht sind, ist Ihre Einrichtung kein Testzentrum im Sinne der TestV.
Es werden u.a. folgende Informationen abgefragt:
- Beauftragendes Gesundheitsamt
- Ärztliche oder Zahnärztliche Leitung (Name, EFN)
- Ansprechperson der Einrichtung für die KV RLP
- Bankverbindung
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