vertragsärztliche Praxen

Testungen in vertragsärztlichen Praxen

Abrechnung über Praxisverwaltungssystem

Da Sie über eine Betriebsstättennummer (BSNR) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und ein Praxisverwaltungssystem (PVS) verfügen, erfolgt die Abrechnung mittels Ihres PVS im Rahmen der regulären Quartalsabrechnung. Sie brauchen sich dazu nicht gesondert über diese Website zu registrieren.


Detailinformationen finden Sie hier: Test | Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) (kv-rlp.de)



Informationen für Krankenhäuser

  • Die Abrechnung nach § 26 KHG hat gegenüber der Abrechnung nach TestV Vorrang. 
  • Die Abrechnung der Leistungen gem. TestV erfolgt über die BSNR der Notfallambulanz.

Informationen zu Antigentests

  • Nach der Nationalen Teststrategie sollen für die Testung von symptomatischen Personen sowie für die Testung von asymptomatischen Kontaktpersonen und bei Ausbrüchen PCR-Verfahren angewendet werden (bei Ausbrüchen solange ausreichend PCR-Testkapazitäten zur Verfügung stehen). Bei rein präventiven Testungen von Mitarbeitenden, Patientinnen, Patienten und Besuchspersonen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sollen Antigentests eingesetzt werden.



  • Bei Durchführung von Antigentests sind Besonderheiten des Arbeitsschutzes zu beachten. Nach diesen Hinweisen müssen positive Antigenteste durch einen PCR-Test bestätigt werden.



Übersichten

Übersicht Testung von asymptomatischen Personen auf SARS-CoV-2 in Rheinland-Pfalz


Übersicht und Hinweise zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, den Abrechnungsnummern und den anzulegenden Sammelscheinen.


Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website der KV RLP. Link




Umsetzung der Nationalen Teststrategie einschließlich der TestV


Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KV´en und der KBV hat eine Übersicht zur Umsetzung der Nationales Teststrategie und TestV erstellt.


Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/KBV_Schaubild_Kodierung_SARS_CoV_2.pdf

Empfehlungen zum Kodieren


Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der  Abrechnung und auf
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel: U07.1 !, U07.2 ! und U99.0 !. Ab 1. Januar 2021 kommen die Diagnoseschlüssel U08.9, U09.9 ! und U10.9 hinzu. Im Folgenden wird erläutert, wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind.

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