Steuermerkmale
Erfassungserfordernis der Steuermerkmale der Leistungserbringer Coronavirus-Testverordnung aufgrund der Mitteilungsverordnung
Die Bundesregierung hat am 4. August 2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen. Der Bundesrat hat der Änderung am 17. September 2021 zugestimmt. Demnach sind alle Leistungserbringer gem. der Coronavirus-Testverordnung verpflichtet der Kassenärztlichen Vereinigungen die Steueridentifikationsmerkmale Ihrer Organisation zu melden, damit durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gem. §14 Mitteilungsverordnung alle nach dem 31. Dezember 2020 geleisteten Zahlungen im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung den Finanzbehörden mitgeteilt werden.
Wir bitten Sie über eines der folgenden Formulare ihr Steuermerkmal mitzuteilen. Nach § 90 der Abgabenordnung besteht eine Mitwirkungspflicht bei der Offenlegung von allen für die Besteuerung wichtigen Sachverhalte. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an die E-Mailadresse: testverordnung@kv-rlp.de senden.
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Hier finden Sie den Link zum passenden Formular:
Natürliche Person