Testzentren (§ 13 TestV)


Mit Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit zum 1. Juli 2021 endete für die vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Testzentren die Möglichkeit, die Kosten nach § 13 TestV abzurechnen, zum 30. Juni 2021.


Ab dem 1. Juli 2021 besteht diese Abrechnungsmöglichkeit nur noch für Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst betrieben werden (vgl. § 6 Absatz 1 TestV in Verbindung mit § 13 Absatz 1 TestV).



Registrierung für Testzentren


Im Anschluss an die Registrierung ist unbedingt das im Registrierungsformular hinterlegte pdf-Formular auszufüllen, zu unterschreiben und an die KV RLP zurück zusenden.

Registrierung zur Abrechnung gemäß TestV

Abrechenbare Leistungen

Die Abrechnung erfolgt im Meldeportal der KV RLP unter dem Menüpunkt "Testzentren"

Sie rechnen die Gesamtkosten für das Testzentrum abzüglich der gesamten Einnahmen aus der Vergütung von Leistungen nach der TestV, nach regionalen Vereinbarungen mi den Ländern und den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nach den Vereinbarungen aufgrund der Regelungen des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch sowie die sonstigen Vergüten für Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, als Gesamtbetrag ab. Es können nur solche Kosten abgerechnet werden, die nach der Beauftragung durch die zuständigen Stellen des ÖGD als Testzentrum für die Errichtung oder den laufenden Betrieb entstanden sind.