Einrichtungs-/Unternehmenskonzept

Abrechnung von Leistungen aufgrund eines Einrichtungs-/Unternehmenskonzeptes (§ 4 TestV)


Wenn Sie als berechtigte Einrichtung oder Unternehmen (gemäß § 4 Absatz 2 TestV) Sachkosten und ggf. das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnissen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 über die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz abrechnen möchten, müssen Sie sich zunächst registrieren (siehe unten).


Nach Prüfung der Registrierung versenden wir die Zugangsdaten zeitnah per Post. Dies kann bis zu 14 Tage dauern., bitte sehen Sie daher von Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstatus ab. Mit den Zugangsdaten loggen sie sich zur Abrechnung in das Meldeportal ein.


Auf anderem Weg (bspw. per E-Mail oder Post) eingereichte Belege oder Dateien können wir nicht berücksichtigen.


Änderung der Abrechnungsfristen

  • Die Einrichtungen und Unternehmen haben die bis zum 30. November 2022 entstandenen Sachkosten nach § 11 und von Ihnen erbrachte Leistungen nach § 12 Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen. Die Einrichtungen und Unternehmen haben die ab dem 1. Dezember 2022 entstehenden Sachkosten nach § 11 und von Ihnen erbrachte Leistungen nach § 12 Absatz 3 spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.
  • Nach Ablauf der Fristen, ist die Abrechnung von Sachkosten nach § 11 und Leistungen nach § 12 Absatz 3 ausgeschlossen.

Informationen zu Antigentests

  • Nach der Nationalen Teststrategie sollen für die Testung von symptomatischen Personen sowie für die Testung von asymptomatischen Kontaktpersonen und bei Ausbrüchen PCR-Verfahren angewendet werden (bei Ausbrüchen solange ausreichend PCR-Testkapazitäten zur Verfügung stehen). Bei rein präventiven Testungen von Mitarbeitenden, Patientinnen, Patienten und Besuchspersonen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sollen Antigentests eingesetzt werden.



  • Bei Durchführung von Antigentests sind Besonderheiten des Arbeitsschutzes zu beachten. Nach diesen Hinweisen müssen positive Antigentests durch einen PCR-Test bestätigt werden.


  • Sofern bei der Anwendung eines PoC-Antigentests das Abstrichmaterial nicht Teil des Testkits ist, ist das Abstrichmaterial vom Anwender des PoC-Antigentests selber zu beschaffen.



Registrierung zur Abrechnung von Leistungen für vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragte Apotheken sowie der stationären Einrichtung und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe

Wenn Apotheken gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 TestV von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu Testungen gemäß § 4 Absatz 1 (Testungen im Rahmen des Einrichtungs-/Unternehmenskonzeptes in Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 2 TestV) beauftragt worden sind, sind bezüglich der Zahl der einzusetzenden Tests die Vorgaben des § 6 Absatz 4 TestV zu beachten.


Stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfen sowie Obdachlosenunterkünfte können 30 PoC-Antigentests je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat beschaffen und nutzen.


Im Anschluss an die Registrierung ist unbedingt das im Registrierungsformular hinterlegte pdf-Formular auszufüllen, zu unterschreiben und an die KV RLP zurück zusenden.


Registrierung zur Abrechnung gemäß TestV

Abrechenbare Leistungen

Nur für stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfen sowie Obdachlosenunterkünfte:


Wenn das eigene Personal von stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfen sowie Obdachlosenunterkünften die Testungen durchführen, wird das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnissen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit 7 Euro vergütet. Wird die testende Person  
                                                                                                   unentgeltlich tätig, darf keine Vergütung abgerechnet werden.

      Es dürfen nur Antigen-Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts           für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind (Link). 


     Sachkostenerstattung (§ 11 TestV):


     • ab 1. Juli 2022: Pauschal 2,50 € je Test 

     • 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 pauschal 4,50 Euro je Test    

     • ab 1. Juli  2021: Pauschal 3,50 € je Test



     Wichtige Hinweise:

    • Im Rahmen des einrichtungs-/unternehmensbezogenen Testkonzepts sind auch Antigentests          zur Eigenandwendung abrechenbar.


Registrierung und Abrechnung für sonstige humanmedizinische Heilberufe

Im Rahmen des Einrichtungs-/Unternehmenskonzeptes sind Einrichtungen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und Rettungsdienste), berechtigt, bis zu 10 PoC-Antigentests je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen.


Im Anschluss an die Registrierung ist unbedingt das im Registrierungsformular hinterlegte pdf-Formular auszufüllen, zu unterschreiben und an die KV RLP zurück zusenden.

Registrierung zur Abrechnung gemäß TestV

Abrechenbare Leistungen

Die Abstrichentnahme ist nicht berechnungsfähig.


Vertragspsychotherapeutische und vertragsärztliche Praxen rechnen die Sachkosten über die Quartalsabrechnung mittels Sammelschein ab.

      Es dürfen nur Antigen-Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts           für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind (Link). 


     Sachkostenerstattung (§ 11 TestV):


     •  ab 1. Juli 2022: Pauschal 2,50 € je Test

     • 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 pauschal 4,50 Euro je Test     

     • ab 1. Juli  2021: Pauschal 3,50 € je Test


     Wichtige Hinweise:

    • Im Rahmen des einrichtungs-/unternehmensbezogenen Testkonzepts sind auch Antigentests           zur Eigenandwendung abrechenbar.

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