Bürgertestung

Bürgertestung (§ 4a TestV)


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden um Bürgertestungen erbringen und abrechnen zu können?



Die (Weiter-)Beauftragung des LSJV liegt vor und wurde an die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz übermittelt. Bei fehlender Beauftragung ist eine Abrechnung nicht möglich.


Mit Wirkung zum 16. Januar 2023 wurde der Personenkreis, der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung hat, im § 4a TestV geändert:


1.    Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 - Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen

2.    Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind

3.    Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und - Pflegende Angehörige

4.    Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. - gültig bis 15. Januar 2023!



Registrierung zur Abrechnung der Leistungen im Rahmen der Bürgertestung (§ 4a TestV)


Im Anschluss an die Registrierung ist unbedingt das im Registrierungsformular hinterlegte pdf-Formular auszufüllen, zu unterschreiben und an die KV RLP zurück zusenden.

Registrierung zur Abrechnung gemäß TestV

Abrechnung von Leistungen von beauftragte Teststellen zur Bürgertestung

Sachkosten der PoC-Antigentests und die Leistung nach § 12 Absatz 1, welche im Rahmen der Bürgertestung entstehen, müssen mit den entsprechenden Leistungen im Meldeportal über den Menüpunkt "Bürgertestung" abgerechnet werden.


Die abrechenbaren Leistungen ergeben sich - je nach Leistungserbringer - aus den §§ 9 bis 12 TestV. Diese werden gegebenenfalls im Rahmen Ihrer Einzelbeauftragung durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) eingeschränkt. Falls Sie andere Leistungen über das Meldeportal abrechnen, werden diese storniert. Sie können bspw. keine Finanzierung von Testzentren abrechnen.


Im Rahmen der Bürgertestung sind nur die tatsächlich genutzten PoC-Antigen-Tests abzurechnen. Abgerechnete und noch nicht genutzte Tests können nicht erneut über die Sachkostenpauschale abgerechnet werden. Gleiches gilt für von dritter Seite kostenlos zur Verfügung gestellter Tests. Die in § 8 TestV geregelten Verwaltungskostensätze werden fällig.


Leistungserbringer müssen den Ort der Leistungserbringung im Meldeportal angeben. Dies erfolgt mittels der durch das LSJV automatisiert vergebene Identifikationsnummer der Teststelle. Diese besteht aus 6 Ziffern, Bindestrich und einer Kombination aus 3 Buchstaben oder Ziffern, Beispiel: 294657-6RN. Wo Sie Ihre Teststellen-ID einsehen können, ist in der folgenden Anleitung des LSJV erklärt


Anleitung zur Anzeige der Teststellen-ID für die Abrechnung mit der KV


Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 TestV.


Vergütung (§ 12 Absatz 1 TestV):

• nicht ärztlich/zahnärztlich geführte Einrichtungen: 6 € 

• Ärztlich/zahnärztlich geführte Einrichtungen: 6 € 

Es dürfen nur Antigen-Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind (Link). 



Sachkostenerstattung (§ 11 TestV)

• ab 1. Dezember  2022: pauschal 2 € je Test

• ab 1. Juli  2022: pauschal 2,50 € je Test

• 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 pauschal 4,50 € je Test

• ab 1. Juli  2021: pauschal 3,50 € je Test



Wichtige Hinweise:

• Es sind nur Antigentests zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigentest) zu verwenden. Werden Selbsttests angewendet, können weder die Sachkosten noch die Leistung gem. TestV abgerechnet werden.


Vergütung für Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV, die unter Beachtung der jeweiligen Herstellerangaben und der medizinproduktrechtlichen Vorgaben, PoC-NAT-Tests in ihren jeweiligen Räumlichkeiten erbringen


Im Rahmen der Bürgertestung sind PoC-Nat Tests ausschließlich nach einem positivien PoC-Antigentest möglich.


Vergütung (§9 Satz 3 TestV)

• 30,00 €


Wichtige Hinweise:

                                                                                   • Bei Abgabe der Abrechnung müssen Leistungserbringer mit einer Unterschrift
                                                                                    bestätigen, dass - vor Aufnahme der Tätigkeitein - für PoC-NAT-Testsysteme ein
                                                                                   Qualitätssicherungssystem nach § 9 MPBetreibV eingerichtet wurde. Hierzu ist                                                                                      folgendes Formular herunterzuladen, auszufüllen und bei Abrechnungsabgabe                                                                                        in dem entsprechenden Feld hochzuladen.


                                                                                    Formular Bestätigung nach § 9MPBetreibV



Vertragsärztliche Praxen rechnen über die Betriebsstättennummer (BSNR) der KV RLP mittels des Praxisverwaltungssystem (PVS) im Rahmen der regulären Quartalsabrechnung ab. Sie brauchen sich dazu nicht gesondert über diese Website zu registrieren.



Abstrichentnahme und Veranlassung eines PCR-Tests

Wenn die TestV für den konkret vorliegenden Anlass einer PCR-Test vorsieht, können die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV, welche hierzu berechtigt sind, eine entsprechende Entnahme von Körpermaterial vornehmen und dieses mittels Formular OEGD (Auftrag für SARS-CoV-2 Testung nach TestV) zur Durchführung eines PCR-Tests an ein Labor senden. Hierfür kann die Leistung nach § 12 Absatz 1 (Gespräch/ Abstrich/Zeugnis …) abgerechnet werden.

 

Bei Leistungserbringern gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 TestV ist es abhängig von der Beauftragung, ob diese Leistung nur als Bestätigungsdiagnostik im Rahmen der Bürgertestungen (§ 4a i. V. mit § 4b TestV) oder auch bei Testungen gemäß § 2 TestV, § 3 TestV oder § 4 TestV durchführt werden darf.

 

Für den PCR-Test selbst rechnet das beauftragte Labor die Leistung nach § 9 Test V ab, ggf. nach § 10 TestV.

 

Das Muster OEGD kann HIER bestellt werden. 

Share by: