Bürgertestung (§ 4a TestV)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden um Bürgertestungen erbringen und abrechnen zu können?
Die (Weiter-)Beauftragung des LSJV liegt vor und wurde an die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz übermittelt. Bei fehlender Beauftragung ist eine Abrechnung nicht möglich.
Mit Wirkung
zum 16. Januar 2023
wurde der Personenkreis, der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung hat, im § 4a TestV geändert:
1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 - Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
3. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und - Pflegende Angehörige
4. Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. -
gültig bis 15. Januar 2023!
Registrierung zur Abrechnung der Leistungen im Rahmen der Bürgertestung (§ 4a TestV)
Im Anschluss an die Registrierung ist unbedingt das im Registrierungsformular hinterlegte pdf-Formular auszufüllen, zu unterschreiben und an die KV RLP zurück zusenden.
Registrierung zur Abrechnung gemäß TestV
Abrechnung von Leistungen von beauftragte Teststellen zur Bürgertestung
Sachkosten der PoC-Antigentests und die Leistung nach § 12 Absatz 1, welche im Rahmen der Bürgertestung entstehen, müssen mit den entsprechenden Leistungen im Meldeportal über den Menüpunkt "Bürgertestung" abgerechnet werden.
Die abrechenbaren Leistungen ergeben sich - je nach Leistungserbringer - aus den §§ 9 bis 12 TestV. Diese werden gegebenenfalls im Rahmen Ihrer Einzelbeauftragung durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) eingeschränkt. Falls Sie andere Leistungen über das Meldeportal abrechnen, werden diese storniert. Sie können bspw. keine Finanzierung von Testzentren abrechnen.
Im Rahmen der Bürgertestung sind nur die tatsächlich genutzten PoC-Antigen-Tests abzurechnen. Abgerechnete und noch nicht genutzte Tests können nicht erneut über die Sachkostenpauschale abgerechnet werden. Gleiches gilt für von dritter Seite kostenlos zur Verfügung gestellter Tests. Die in § 8 TestV geregelten Verwaltungskostensätze werden fällig.
Leistungserbringer müssen den Ort der Leistungserbringung im Meldeportal angeben. Dies erfolgt mittels der durch das LSJV automatisiert vergebene Identifikationsnummer der Teststelle. Diese besteht aus 6 Ziffern, Bindestrich und einer Kombination aus 3 Buchstaben oder Ziffern, Beispiel: 294657-6RN. Wo Sie Ihre Teststellen-ID einsehen können, ist in der folgenden Anleitung des LSJV erklärt
Anleitung zur Anzeige der Teststellen-ID für die Abrechnung mit der KV
Vertragsärztliche Praxen rechnen über die Betriebsstättennummer (BSNR) der KV RLP mittels des Praxisverwaltungssystem (PVS) im Rahmen der regulären Quartalsabrechnung ab. Sie brauchen sich dazu nicht gesondert über diese Website zu registrieren.