Die Coronavirus-Testverordnung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 16. Dezember 2021 geändert.
Unabhängig von unseren Informationen sind die Ausführungen in der TestV maßgeblich (Gesetze und Verordnungen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
Wichtige Information:
Mit dem Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 28. Februar 2023 ist eine nachträgliche Abrechnung von Leistungen nicht mehr möglich!
Eine Anforderung der finanziellen Mittel beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) kann nicht mehr erfolgen, dadurch ist eine Korrektur stornierter Meldebelege ausgeschlossen.
Nach der Fassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) übernimmt der Bund für sämtliche präventive Coronatests ab dem 1. März 2023 nicht mehr die Kosten.
Mit dem Auslaufen der Testverordnung werden neben der Bürgertestung auch PoC-Antigentests für das Praxispersonal oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung, sowie vor einer ambulanten Operation nur noch bis zum 28. Februar 2023 vom Bund finanziert. Somit können präventive Testungen, die von Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchgeführt werden, nicht mehr über die KV RLP abgerechnet werden. Es gelten die bekannten Abrechnungsfristen nach § 7 Absatz 4 TestV.