Änderungen der Coronavirus-Testverordnung


Die Coronavirus-Testverordnung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 16. Dezember 2021 geändert.


  • Eine Änderung betrifft die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigentests und Antigentests zur Eigenanwendung (§ 11 TestV). Hier wird die zu vergütende Pauschale für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 je verbrauchten Test von 3,50 € auf 4,50 € angehoben. Bitte beachten Sie, dass weiterhin nur die tatsächlich genutzten Tests abgerechnet werden können.


  • Im Rahmen des Einrichtungs- und Unternehmenskonzeptes können ab sofort auch Entbindungseinrichtungen und bestimmte Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen Sachkosten gem. der Coronavirus-Testverordnung geltend machen.


  • Weiterhin wurde durch Änderung des § 6 Absatz 4 TestV die Anzahl der PoC-Antigentests und Antigentests zur Eigenanwendung, die im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes beschafft, genutzt und nach der TestV abgerechnet werden können, für bestimmte Einrichtungen erhöht.


Unabhängig von unseren Informationen sind die Ausführungen in der TestV maßgeblich (Gesetze und Verordnungen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)



Wichtige Information:


Mit dem Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 28. Februar 2023 ist eine nachträgliche Abrechnung von Leistungen nicht mehr möglich!



Eine Anforderung der finanziellen Mittel beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) kann nicht mehr erfolgen, dadurch ist eine Korrektur stornierter Meldebelege ausgeschlossen. 


Das Meldeportal ist ausschließlich für die Dokumentationseinsicht geöffnet.

 

Nach der Fassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) übernimmt der Bund für sämtliche präventive Coronatests ab dem 1. März 2023 nicht mehr die Kosten.

Mit dem Auslaufen der Testverordnung werden neben der Bürgertestung auch PoC-Antigentests für das Praxispersonal oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung, sowie vor einer ambulanten Operation nur noch bis zum 28. Februar 2023 vom Bund finanziert. Somit können präventive Testungen, die von Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchgeführt werden, nicht mehr über die KV RLP abgerechnet werden. Es gelten die bekannten Abrechnungsfristen nach § 7 Absatz 4 TestV.


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